Grober Behandlungs­fehler

Ein Behandlungsfehler ist im Arzthaftungsrecht als grober Behandlungsfehler zu bewerten, wenn eindeutig gegen grundlegende, bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gegen gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen wurde.

Was ist ein grober Behandlungs­fehler?

Der BGH formuliert es so: „Grob ist ein Behandlungsfehler dann, wenn er aus objektiver ärztlicher Sicht bei Anlegung des für einen Arzt geltenden Ausbildungs- und Wissensmaßstabes nicht mehr verständlich und verantwortbar erscheint, weil ein solcher Fehler dem behandelnden Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf.“

Beispiele:

  • Übersehen einer Fraktur auf dem Röntgenbild
  • Krankenhauseinweisung bei Auffälligkeiten im EKG unterlassen
  • keine weitere Behandlung oder Bildgebung trotz Anzeichen eines Schlaganfalls
  • nicht mehr vertretbare Fehllage der eingebrachten Schrauben

In diesen Fällen liegt ein Verstoß gegen elementare Behandlungsregeln und wissenschaftliche Erkenntnisse vor.

Welche Folgen hat das Vorliegen eines groben Behandlungs­fehlers?

Dadurch wird die Beweislast zu Ihren Gunsten umgekehrt. Im Regelfall müssen die Kläger:innen in einem Arzthaftungsprozess beweisen, dass ein Fehler bei der Behandlung vorliegt und gerade wegen dieses Fehlers ein bestimmter Schaden eingetreten ist (sog. Kausalität). Das Gericht muss überzeugt werden, dass der Eintritt des konkreten Schadens bei richtiger Behandlung gänzlich unwahrscheinlich gewesen wäre. Das lässt sich teilweise nur sehr schwierig beweisen.

Bei groben Behandlungsfehlern muss der Patient oder die Patientin nicht mehr die Kausalität des Fehlers für den Schaden beweisen. Stattdessen wird die Ursächlichkeit vermutet. Heißt: Der Fehler muss den Schaden nur herbeiführen können, er muss aber nicht eine wahrscheinliche oder naheliegende Konsequenz sein.

Kann ein grober Behandlungsfehler bewiesen werden, lassen sich Schadensersatzansprüche in fast allen Fällen durchsetzen.

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